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Allgemeine Vertragsund Reisebedingungen

Allgemeine Vertrags-

und Reisebedingungen

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Partyreisen 24 GmbH & Co. KG (nachfolgend Reiseveranstalter) und dem Teilnehmer (nachfolgend Reisender) über die Teilnahme an Reiseveranstaltungen des Reiseveranstalters.

 

1.Abschluss des Reisevertrages

Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt unverzüglich nach Vertragsschluss durch Aushändigung einer schriftlichen Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

 

2. Bezahlung

2.1 Nach Abschluss desReisevertrages wird eine Anzahlung von 20%  des Reisepreises (auf volle € 5,- gerundet), fällig.

2.2 Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vorAbreise nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.

2.3 Vertragsabschlüsse innerhalb 28 Tage vorReisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.

2.4 Die Verpflichtung zur Aushändigung einesSicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 70,- nicht übersteigt. Im diesem Falle darf der volle Reispreis verlangt werden.

 

3. Leistungen

3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sichnach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/ Internet) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

3.2 Von der Leistungsbeschreibungabweichende Leistungen können vereinbart werden, z.B. Nebenabreden, Sonderwünsche. Sollten diese den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, so bedürfen Sie in jedem Fall der Bestätigung des Reiseveranstalters.

3.3 Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, noch vor Vertragsabschlusseine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären

 

4. Preisänderungen

4.1 Der Reiseveranstalter behält es sich vor nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis  zu 5% des Gesamtpreises zu verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen,- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

4.2 Bei Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnehme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen

4.3 Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich, jedoch bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

 

5. Leistungsänderungen

5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, von dem Änderungsgrund zu erklären.

5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende ohne Gebühren vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnehme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleitung diesem gegenüber geltend zu machen.

5.4 Die Gewährleistungsrechte des Reisenden bei Vorliegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels bezüglich der geänderten Reiseleistungen bleiben unberührt.

 

6. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzreisende

6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen den Rücktritt textlich zu erklären. Der Reiseveranstalter ist berechtigt bei allen in Eigenveranstaltung durchgeführten Reisen (z.B. Bus, PKW und Sonderzugreisen) folgende Pauschalen je angemeldetem Teilnehmer für den Rücktritt zu berechnen:

Bis 31 Tage vor Reisebeginn
20% des Reisepreises
vom 30. - 15. Tag vor Reisebeginn
35% des Reisepreises
vom 14. - 8. Tag vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
ab dem 8. Tag vor Reisebeginn
65% des Reisepreises
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn
und bei Nichtantritt der Reise 80%
jeweils des Reisepreises.

 

Bei Gruppenflugreisen oder Gruppenkreuzfahrten, die in Eigenveranstaltung durchgeführt werden, gelten davon abweichende Pauschalen je angemeldetem Teilnehmer für den Rücktritt:

Bis 31 Tage vor Reisebeginn
25% des Reisepreises
vom 30. - 15. Tag vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
vom 14. - 8. Tag vor Reisebeginn
75% des Reisepreises
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn
und bei Nichtantritt der Reise 90%
jeweils des Reisepreises.

 

Dem Reisenden ist es gestattet nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein geringerer Schaden als die jeweils verlangte Pauschale entstanden ist. Bei Flug- und Schiffsreisen gelten hiervon andere Rücktrittsbedingungen und Kosten.

Im Falle der Vermittlung durch den Reiseveranstalter von Reiseleistungen, die von anderen Reiseveranstaltern angeboten und nicht vom Veranstalter in Eigenveranstaltung durchgeführt bzw. erbracht werden, gelten deren Bedingungen und
Leistungsbeschreibungen, die von diesen AGB`s abweichen können.

6.2 Vom Kunden reservierte Eintrittskarten sind voll zu bezahlen, sofern der Reiseveranstalter diese nicht in Kommission gegen Bearbeitungsgebühr weiterverkaufen kann.

6.3 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so wird der Reiseveranstalter bis zum 30. Tag vor Reisebeginn, bei Busreisen bis zum 10. Tag Reisebeginn, bei Busreisen bis zum 10. Tag vor Reisebeginn, € 25,- Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden können nach Ablauf dieser Fristen, sofern deren Durchführung überhaupt noch möglich ist, vom Reiseveranstalter in der tatsächlichen Höhe der anfallenden Mehrkosten unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen, sowie des Erlöses einer anderweitiger Verwendung der Reiseleistung berechnet werden, mindestens jedoch in Höhe von € 25,-.

6.4 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen  entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und der Vertragspartner dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6.5 Sämtliche Bedingungen zu Punkt 6 gelten auch bei unverschuldetem Rücktritt, also auch bei Erkrankung, Todesfall, o.ä. Es wird daher dringend empfohlen, bei Anmeldung eine Reise- Rücktrittskosten- oder Ticketversicherung abzuschließen..

6.6 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Von dem etwaig rückerstattenden Betrag behält sich der Reiseveranstalter vor bis zu 20% als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen oder der bei der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter berechtigt die Reise abzusagen. Bei Kurzreisen bis zu 3 Tagen Reisedauer bis 3 Tage vor Reisebeginn, bei Reisen ab 4 Tagen Reisedauer bis 14 Tage vor Reisebeginn.

7.2 Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden

7.3 Wird die Reise aus Gründen die in Punkt 7.1 bzw. 7.2 genannt sind abgesagt, so erhält der Kunde den auf die Reise eingezahlten Betrag ohne Abzug unverzüglich zurück.

7.4 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

 

8. Kündigung infolge höherer Gewalt

Falle der Kündigung wegen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB. Die Vorschrift lautet: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Ergänzend wird auf die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes verwiesen. Diese finden Sie auf deren Internetauftritt unter www.auswaertiges-amt.de.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der ausgeschriebenen Leistungen, falls nicht vorher Änderungen nach Punkt 3 erklärt wurden;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
e) für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben in Fremdprospekten (Hotel-, Gebiets-, Ortsprospekte) weil er auf deren Entstehung keinen Einfluss hat und die Richtigkeit der Angaben bei Drucklegung nicht überprüfen kann.

9.3 Wird im Rahmen einer Reise bzw. Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Der Veranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird;

b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

10.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Montreal, Warschau, Den Haag und Guadalajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

10.4 Das Recht des Reisenden bei Vorliegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangel den Reisepreis zu mindern oder den Reisevertrag nach § 651e BGB zu kündigen, bleibt unberührt.

11. Mitwirkungspflicht des Reisenden

11.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.

11.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur

zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale der Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.

 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

12.2 Ansprüche des Reisenden nach § 651c bis 651f BGB, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenem Reiseende.

12.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange

gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

13. Pass-, Visa- und gesundheitspolitische Formalitäten

Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.

14. Eventreisen - Zusatzvereinbarungen

14.1 Für im Rahmen der Reise vermittelten Eintrittskarten zu Veranstaltungen (Sports, Shows, Konzerte etc.) erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Veranstaltung.

14.2 Eintrittskarten für die Veranstaltungen werden dem Reisenden in der Regel erst bei Antritt der Reise zur Verfügung gestellt, frühestens jedoch nach vollständiger Bezahlung der Reise. Der Reiseveranstalter behält sich vor, andere Kartenkategorien als die bestellten auszuliefern. Differenzpreise werden zurückerstattet.

 

15. Gerichtsstand

15.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

16. Sonstiges

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

16.2 Bei den Partyreisen werden Fotos und Videoaufnahmen angefertigt, die auch den Reisenden audiovisuell erfassen. Diese Aufnahmen können ohne Vergütung für den Reisenden zu Werbezwecken verwendet werden.

16.3 Für die Reisebuchung gelten die Reisbedingungen des jeweils gebuchten Reiseveranstalters. Die Reisen finden ab einer Mindestteilnehmerzahl statt. Sollte diese nicht erreicht werden teilen wir Ihnen dies spätestens 14 Tage vor Abreise mit. Die Mindestpersonenzahl können Sie unserem Reiseangebot entnehmen. Wir empfehlen generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

 

Veranstalter

Partyreisen 24 GmbH & Co. KG
Ahornweg 14
91083 Baiersdorf