Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen

 

Abschluß des Reisevertrages

Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt unverzüglich nach Vertragsschluß durch Aushändigung einer schriftlichen Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

 

2. Bezahlung

2.1 Nach Abschluß des Reisevertrages wird eine Anzahlung von 15% des Reisepreises (auf volle € 5,‐ gerundet), jedoch mindestens € 15,‐ oder höchstens € 250,‐ pro angemeldeter Person fällig.

2.2 Die Restzahlung ist frühestens 4 Wochen, spätestens jedoch 14 Tage vor Abreise nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.

2.3 Vertragsabschlüsse innerhalb 28 Tage vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.

2.4 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 70,‐ nicht übersteigt. Im diesem Falle darf der volle Reispreis verlangt werden.

 

3. Leistungen

3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

3.2 Vom Prospekt abweichende Leistungen können vereinbart werden, z.B. Nebenabreden, Sonderwünsche. Sollten diese den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, so bedürfen Sie in jedem Fall der Bestätigung des Reiseveranstalters.

3.3 Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, noch vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären

 

4. Preisänderungen

4.1 Der Reiseveranstalter behält es sich vor nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises zu verlangen, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmt Leistungen wie Hafen‐, Flughafen‐ oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungeneingetreten sind.

4.2 Bei Preiserhöhung nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnehme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.3 Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich, jedoch bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

 

5. Leistungsänderungen

5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, von dem Änderungsgrund zu erklären.

5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende ohne Gebühren vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnehme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleitung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

6. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzreisende

6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Reiseveranstalter ist berechtigt folgende Pauschalen je angemeldetem Teilnehmer für den Rücktritt zu berechnen: Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises vom 29. ‐ 15. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises Tag des Reiseantritts 100% jeweils des Reisepreises Bei Flug‐ und Schiffsreisen gelten hiervon andere Rücktrittsbedingungen und Kosten.

6.2 Vom Kunden reservierte Eintrittskarten sind voll zu bezahlen, sofern der Reiseveranstalter diese nicht in Kommission gegen Bearbeitungsgebühr weiterverkaufen kann.

6.3 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so wird der Reiseveranstalter bis zum 10. Tag vor Reisebeginn bei Busreisen und bis zum 30. Tag vor Reiseantritt € 25,‐ Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden nach Ablauf der o.a. Fristen, können, sofern deren Durchführung überhaupt noch möglich ist, vom Reiseveranstalter in der tatsächlichen Höhe der anfallenden Mehrkosten unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen, sowie des Erlöses einer anderweitiger Verwendung der Reiseleistung berechnet werden, mindesten jedoch in Höhe von € 25,‐.

6.4 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und der Vertragspartner dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6.5 Sämtliche o.a. Bedingungen zu Punkt 6 gelten auch bei unverschuldetem Rücktritt, also auch bei Erkrankung, Todesfall, o.ä. Es wird daher dringend empfohlen, bei Anmeldung eine Reise‐ Rücktrittskostenversicherung abzuschließen. 6.6 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Von dem etwaig rückerstattenden Betrag behält sich der Reiseveranstalter vor 20% als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen oder der bei der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter berechtigt die Reise abzusagen. Bei Kurzreisen bis zu 3 Tagen Reisedauer bis 3 Tage vor Reisebeginn, bei Reisen ab 4 Tagen Reisedauer bis 14 Tage vor Reisebeginn.

7.2 Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden.

7.3 Wird die Reise aus Gründen die in Punkt 7.1 bzw. 7.2 genannt sind abgesagt, so erhält der Kunde den auf die Reise eingezahlten Betrag ohne Abzug unverzüglich zurück.

7.4 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

 

8. Kündigung infolge höherer Gewalt

8.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

8.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

8.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, alle weiteren Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;

b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

c) die Richtigkeit der ausgeschriebenen Leistungen, falls nicht vorher Änderungen nach Punkt 3 erklärt wurden;

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

e) für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben in Fremdprospekten (Hotel‐, Gebiets‐, Ortsprospekte) weil er auf deren Entstehung keinen Einfluß hat und die Richtigkeit der Angaben bei Drucklegung nicht überprüfen kann.

9.3 Wird im Rahmen einer Reise bzw. Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Der Veranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

 

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird;

b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

10.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

11. Mitwirkungspflicht des Reisenden

11.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.

11.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale der Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.

 

12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

12.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

12.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

13. Paß-, Visa- und gesundheitspolitische Formalitäten

Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.

 

14. Eventreisen - Zusatzvereinbarungen

14.1 Für im Rahmen der Reise vermittelten Eintrittskarten zu Veranstaltungen (Sports, Shows, Konzerte etc.) erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Veranstaltung.

14.2 Eintrittskarten für die Veranstaltungen werden dem Reisenden in der Regel erst bei Antritt der Reise zur Verfügung gestellt, frühestens jedoch nach vollständiger Bezahlung der Reise. Der Reiseveranstalter behält sich vor, andere Kartenkategorien als die bestellten auszuliefern. Differenzpreise werden zurückerstattet.

 

15. Gerichtsstand

15.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

16. Sonstiges

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

16.2 Bei den Party-Reisen werden Fotos und Videoaufnahmen angefertigt. Bei Abschluß eines Reisevertrages erklärt sich der Reiseteilnehmer mit der Veröffentlichung seiner Abbildung in/auf Tonträgern, Werbematerialien der Künstler sowie im Internet einverstanden.

16.3 Für die Reisebuchung gelten die Reisbedingungen des jeweils gebuchten Reiseveranstalters. Die Reisen finden ab einer Mindestteilnehmerzahl statt. Sollte diese nicht erreicht werden teilen wir Ihnen dies spätestens 14 Tage vor Abreise mit. Die Mindestpersonenzahl können Sie unserem Reiseangebot entnehmen. Wir empfehlen generell den Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

 

Veranstalter

Partyreisen24 OHG - Postfach 45 - D-91088 Bubenreuth